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Einspeisevergütung 2026: Sätze, Dauer und wer in Frankfurt zahlt

Die Einspeisevergütung für Solaranlagen in Frankfurt am Main zahlt der Netzbetreiber, meist die NRM. Bis 10 kWp sind es 7,70 ct je kWh bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-frankfurt-am-main.de

Für eine Solaranlage auf dem Dach, die zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.12.2026 in Betrieb geht, zahlt der Netzbetreiber bis 10 kWp 7,70 ct für jede eingespeiste kWh. Dieser Satz gilt bei Teileinspeisung, also für den Überschuss nach dem eigenen Verbrauch. Wer den gesamten Strom ins Netz gibt, bekommt bis 10 kWp 12,22 ct/kWh. Beide Sätze bleiben 20 Jahre lang fest, und dazu kommt der Rest des Jahres der Inbetriebnahme (§ 25 EEG).

In Frankfurt zahlt die NRM Netzdienste Rhein-Main die Vergütung aus, im Frankfurter Westen meist die Syna. Die Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur, wir haben sie am 12.10.2026 abgerufen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Die Höhe hängt von der Größe der Anlage ab und davon, ob Sie den Überschuss oder den gesamten Strom einspeisen. Für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 gelten diese Sätze.

Anlagengröße Teileinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
Anteil über 10 bis 40 kWp 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
Anteil über 40 bis 100 kWp 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh
Direktvermarktung, anzulegender Wert bis 10 / 40 / 100 kWp 8,10 / 7,06 / 5,84 ct/kWh

Grundlage ist das EEG 2023, das nach Angabe der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist. Seit dem 01.02.2024 sinken die Sätze alle sechs Monate um 1 % gegenüber dem vorigen Zeitraum (§ 49 EEG). Die aktuellen Werte stehen auf der Seite der Bundesnetzagentur zur EEG-Förderung.

Für Solarstrom, den Mieter im selben Haus direkt verbrauchen, zahlt der Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag, ab 01.08.2026 bis 10 kW 2,51 ct/kWh (Bundesnetzagentur). Wie dieses Modell abgerechnet wird, erklärt der Ratgeber zum Mieterstrom.

Wie wird bei Anlagen über 10 kWp gerechnet?

Über 10 kWp wird anteilig gerechnet, jede Stufe gilt nur für den Teil der Leistung in ihrem Bereich (§ 23c EEG). Der Satz für die ersten 10 kWp bleibt also auch bei einer größeren Anlage erhalten.

Eine Anlage mit 15 kWp bekommt bei Teileinspeisung einen Mischsatz von rund 7,35 ct/kWh, gerechnet aus zehn Teilen zu 7,70 ct und fünf Teilen zu 6,66 ct. Über 100 kW gibt es keine feste Einspeisevergütung mehr, und der Strom muss direkt vermarktet werden (§ 21 Abs. 1 EEG). Was das für Hallendächer und Betriebe bedeutet, steht auf der Seite zur Photovoltaik für Gewerbe.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung

Teileinspeisung passt, wenn Sie einen Teil des Stroms selbst nutzen, denn eine selbst verbrauchte kWh ist mehr wert als die Vergütung. Volleinspeisung passt, wenn im Haus tagsüber wenig Strom gebraucht wird oder eine zweite Anlage nur fürs Netz produzieren soll.

Wer voll einspeisen will, teilt das dem Netzbetreiber in Textform mit, und zwar vor der Inbetriebnahme. Für ein späteres Jahr geht der Wechsel jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres (§ 48 Abs. 2a EEG). Dieselbe Vorschrift erlaubt zwei Anlagen auf einem Gebäude mit verschiedenen Vergütungsarten, wenn jede einen eigenen Zähler hat, und das kommt vor allem bei einer Erweiterung der PV-Anlage in Frage.

Eigenverbrauch gegen Einspeisung: was eine kWh wert ist

Eine selbst verbrauchte kWh spart den Preis für Netzstrom, eine eingespeiste bringt nur die Vergütung. Gemessen am BDEW-Durchschnitt ist der Unterschied 29,3 ct je kWh (eigene Rechnung).

Wert einer kWh Betrag Quelle
Einspeisung bis 10 kWp, Teileinspeisung 7,70 ct Bundesnetzagentur
Einspeisung bis 10 kWp, Volleinspeisung 12,22 ct Bundesnetzagentur
Netzstrom, Durchschnitt der Haushalte 2026 37,0 ct BDEW-Strompreisanalyse, Stand 21.08.2026
Netzstrom in der Grundversorgung der Mainova 38,78 ct, dazu 91,49 € Grundpreis im Jahr Preisblatt, abgerufen am 12.10.2026

Wie viel Strom eine Anlage in Frankfurt liefert, rechnet PVGIS, das Werkzeug der EU-Kommission, mit 1.080 kWh je kWp und Jahr auf einem Süddach mit 35°. Auf Ost- oder Westdächern mit 15° sind es rund 900 kWh je kWp.

Davon nutzt ein Haushalt ohne Speicher nur einen kleinen Teil selbst. Die HTW Berlin kommt für 8 kWp und 4.000 kWh Verbrauch auf 17 % Eigenverbrauch, mit einem Speicher von 6 kWh auf 38 %. Der Rest geht ins Netz und bringt die Vergütung, und wie ein Speicher den eigenen Anteil erhöht, steht auf der Seite zur Photovoltaik mit Speicher.

Wie lange gibt es die Einspeisevergütung?

Die Vergütung läuft 20 Jahre ab der Inbetriebnahme und verlängert sich bis zum Jahresende des letzten dieser Jahre (§ 25 Abs. 1 EEG). Eine Anlage, die im Oktober 2026 ans Netz geht, bekommt ihren Satz also bis Ende 2046.

Gab es wegen negativer Börsenpreise Zeiten ohne Vergütung, verlängert sich der Zeitraum am Ende um die Hälfte dieser Zeiten (§ 51a EEG). Was nach den 20 Jahren mit einer Anlage passiert und wie ein Speicher den eigenen Verbrauch einer Ü20-Anlage steigert, steht auf der Seite Stromspeicher nachrüsten.

Solarspitzengesetz: negative Preise und 60-%-Grenze

Seit dem 25.02.2025 gilt für neue Anlagen das Solarspitzengesetz vom 21.02.2025. Es regelt vor allem zwei Dinge, die Vergütung bei negativen Börsenpreisen und die Höchstgrenze der Einspeisung.

Ist der Börsenpreis negativ, sinkt die Vergütung für diese Viertelstunden auf null (§ 51 EEG). Anlagen unter 100 kW trifft das erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Ältere Anlagen können freiwillig in diese Regeln wechseln und bekommen dann 0,6 ct/kWh mehr (§ 100 Abs. 47 EEG).

Anlagen unter 25 kW dürfen ohne intelligentes Messsystem und Steuerbox höchstens 60 % ihrer installierten Leistung am Netzanschluss einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Die Grenze fällt weg, wenn beides eingebaut ist und der Netzbetreiber die Steuerung erfolgreich getestet hat. Über 7 kW ist das intelligente Messsystem ohnehin Pflicht (§ 29 MsbG). Bis 15 kW zahlen Sie dafür höchstens 50 € im Jahr, für die Steuerbox kommen bis zu 50 € dazu (§ 30 MsbG).

Was kostet es bei Ihnen?

Die Zahlen oben sind Richtwerte. Was es bei Ihnen kostet, sagen wir Ihnen nach einem kurzen Gespräch.

Was der Regierungsentwurf zum EEG 2027 vorsieht

Laut Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Stand Oktober 2026) sollen neue Anlagen ab dem 01.01.2027 keine Einspeisevergütung mehr bekommen. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, behalten laut Entwurf das bisherige Recht.

Punkt laut Regierungsentwurf, Stand Oktober 2026
geplantes Inkrafttreten 01.01.2027
Inbetriebnahme bis 31.12.2026 Bestandsschutz, es gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026
Einspeisevergütung für neue Anlagen entfällt, Direktvermarktung wird grundsätzlich Pflicht
Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate
Zugang zur Übergangszahlung Inbetriebnahme 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW, ab 2031 keine
Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW, höchstens 48 Monate
Einspeisegrenze dauerhaft höchstens 50 % der Leistung bei Gebäudeanlagen unter 100 kW

Das Kabinett hat den Entwurf am 29.07.2026 beschlossen, er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor. Nach der ersten Lesung am 24.09.2026 hörte der Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026 Sachverständige an. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu, die Nachfolgeregelung befinde sich in der parlamentarischen Beratung, und bis zum Beschluss kann sich jeder dieser Punkte noch ändern.

Für Ihre Planung zählt nach dem Entwurf das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Datum des Auftrags. Dazu gehört die Anmeldung beim Netzbetreiber, denn ohne seine Einspeisezusage und den neuen Zähler geht keine Anlage in Betrieb, wie der Ratgeber Photovoltaik anmelden beschreibt.

Wer die Einspeisevergütung in Frankfurt auszahlt

Die Vergütung zahlt der Netzbetreiber, an dessen Netz Ihre Anlage hängt. In Frankfurt ist das meist die NRM Netzdienste Rhein-Main, eine Tochter der Mainova.

Von den 12.028 PV-Einheiten, die im Stadtgebiet in Betrieb sind, hängen 10.393 am Netz der NRM und 1.594 am Netz der Syna (Marktstammdatenregister, eigene Auswertung vom 12.10.2026). Die Syna ist vor allem im Frankfurter Westen mit den Postleitzahlen 65929, 65931, 65934 und 65936 zuständig, mehr dazu auf der Seite zur Photovoltaik in Höchst. Am Flughafen betreibt die Fraport ein eigenes Netz, im Umfeld des Industrieparks die Infraserv.

Im Umland zahlen andere Netzbetreiber aus, in Offenbach die Energienetze Offenbach und in Bad Vilbel die Stadtwerke Bad Vilbel. In Bad Homburg gehört das Netz der Netzgesellschaft Bad Homburg, den Betrieb stellen OVAG und Süwag sicher. Bei der NRM folgt auf die Fertigmeldung die Einspeisefreigabe per E-Mail und danach ein Begrüßungsschreiben, mit dem die Vergütung beginnt.

Begrünter Innenhof eines Mehrfamilienhauses, oben eine Dachfläche mit Solarmodulen

Steuer auf die Einspeisevergütung

Die Einnahmen aus einer Anlage bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind einkommensteuerfrei, höchstens 100 kWp je Person (§ 3 Nr. 72 EStG). Diese Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Bei einem Einfamilienhaus mit einer üblichen Dachanlage bleibt die Vergütung damit steuerfrei. Wo die Grenzen bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbe liegen, erklärt der Ratgeber Photovoltaik Steuer.

Vergütung und Termin für Ihre Anlage klären

Welcher Satz für Ihre Anlage gilt, hängt vor allem vom Datum der Inbetriebnahme und von der Wahl zwischen Teil- und Volleinspeisung ab. Beides klären wir in der kostenlosen Erstberatung, zusammen mit dem zuständigen Netzbetreiber. Schreiben Sie uns dazu an kontakt@photovoltaik-frankfurt-am-main.de. Dachfotos und Ihren Jahresverbrauch nehmen wir auch über das Formular entgegen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung, wenn meine Anlage jetzt ans Netz geht?

Bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026 bekommen Sie bis 10 kWp 7,70 ct je kWh für den Überschuss und 12,22 ct, wenn Sie den gesamten Strom einspeisen. Für den Anteil über 10 bis 40 kWp sind es 6,66 ct und 10,24 ct (Bundesnetzagentur).

Wie lange bekomme ich die Einspeisevergütung?

Der Satz gilt 20 Jahre lang, und dazu kommt der Rest des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb gegangen ist (§ 25 Abs. 1 EEG). Zeiten ohne Vergütung wegen negativer Börsenpreise hängt das Gesetz zur Hälfte hinten an.

Wer zahlt mir in Frankfurt die Einspeisevergütung?

Die Vergütung zahlt Ihr Netzbetreiber, im größten Teil der Stadt die NRM Netzdienste Rhein-Main, eine Tochter der Mainova. Im Frankfurter Westen mit den Postleitzahlen 65929, 65931, 65934 und 65936 ist es meist die Syna, und den zuständigen Netzbetreiber klären wir bei der Anmeldung.

Was ist besser, Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Bei Teileinspeisung nutzen Sie den Strom zuerst selbst, und jede selbst verbrauchte kWh ersetzt Netzstrom für durchschnittlich 37,0 ct (BDEW). Volleinspeisung passt, wenn im Haus tagsüber wenig Strom gebraucht wird, und muss dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitgeteilt werden.

Bekomme ich weniger, wenn meine Anlage größer als 10 kWp ist?

Für die ersten 10 kWp bleibt es bei 7,70 ct, nur der Anteil darüber bekommt den Satz der nächsten Stufe. Eine Anlage mit 15 kWp kommt bei Teileinspeisung so auf einen Mischsatz von rund 7,35 ct je kWh (§ 23c EEG).

Was passiert bei negativen Strompreisen mit meiner Vergütung?

Für Anlagen ab dem 25.02.2025 gibt es in Zeiten negativer Börsenpreise keine Vergütung, bei Anlagen unter 100 kW aber erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Die ausgefallenen Zeiten werden zur Hälfte an das Ende der Vergütungsdauer angehängt (§ 51a EEG).

Warum darf meine neue Anlage nur 60 % einspeisen?

Das Solarspitzengesetz begrenzt neue Anlagen unter 25 kW auf 60 % ihrer Leistung am Netzanschluss, solange intelligentes Messsystem und Steuerbox fehlen (§ 9 Abs. 2 EEG). Strom, den Sie im Haus verbrauchen oder im Speicher laden, zählt dabei nicht mit, und mit erfolgreich getesteter Steuerbox entfällt die Grenze.

Bleibt mein Vergütungssatz, wenn das EEG 2027 kommt?

Laut Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Stand Oktober 2026) behalten Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, das bisherige Recht und damit ihren Vergütungssatz. Beschlossen ist der Entwurf noch nicht, die Bundesnetzagentur spricht von einer Nachfolgeregelung in parlamentarischer Beratung.

Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?

Bei Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind die Einnahmen einkommensteuerfrei, höchstens 100 kWp je Person (§ 3 Nr. 72 EStG). Eine Gewinnermittlung fürs Finanzamt entfällt dann.

Sinkt die Vergütung noch, bevor meine Anlage fertig ist?

Die Sätze der Bundesnetzagentur gelten für jede Anlage, die zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.12.2026 in Betrieb geht. Entscheidend ist der Tag, an dem die Anlage in Betrieb geht, und deshalb planen wir diesen Termin von Anfang an mit Ihnen.

Beratung am Küchentisch, auf dem Tisch ein Dachplan und ein Solarmodul als Muster
Unverbindlich, Antwort innerhalb eines Werktags

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