Ein Speicher passt an jede Anlage, die tagsüber mehr Strom erzeugt, als im Haus gebraucht wird. Für vier Gruppen von Anlagen gibt es einen besonderen Grund.
Neuere Anlagen mit 60-%-Grenze
Anlagen unter 25 kW, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, dürfen ohne Smart Meter und Steuerbox höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). An sonnigen Mittagen regelt der Wechselrichter dann ab, und dieser Strom geht verloren. Ein Speicher lädt in diesen Stunden und gibt den Strom abends im Haus ab.
Ist ein Smart Meter eingebaut, gibt es außerdem ab dem folgenden Jahr in Zeiten negativer Börsenpreise keine Vergütung (§ 51 EEG). Auch in diesen Stunden ist es für Sie günstiger, die Batterie zu laden, statt einzuspeisen.
Anlagen mit Teileinspeisung aus den letzten Jahren
Wer seinen Überschuss einspeist, bekommt dafür einen festen Satz je nach Inbetriebnahmedatum, bei neuen Anlagen bis 10 kWp sind es heute 7,70 ct/kWh. Strom aus dem Netz kostet in der Frankfurter Grundversorgung der Mainova dagegen 38,78 ct/kWh (Preisblatt „Strom Classic“, abgerufen am 12.10.2026). Jede Kilowattstunde, die der Speicher vom Mittag in den Abend verschiebt, kaufen Sie also nicht mehr zu diesem Preis ein.
Anlagen nach 20 Jahren Vergütung
Nach 20 Jahren plus dem Jahr der Inbetriebnahme endet die feste Einspeisevergütung (§ 25 EEG). Danach liegt es nahe, die Anlage auf Eigenverbrauch umzustellen, und ein Speicher vergrößert den Teil, den Sie selbst nutzen. Die Verbraucherzentrale nennt für die Umstellung Kosten ab 200 €, mit Modernisierung bis 2.000 €, und für einen Anlagencheck 250 bis 300 € (Stand 10.08.2026).
Bei so alten Anlagen prüfen wir vor dem Einbau, ob Module, Steckverbindungen und Leitungen noch einwandfrei sind. Das geschieht bei einem Anlagencheck im Rahmen der Wartung, auf Wunsch zusammen mit dem Speicherangebot.
Wer bisher alles einspeist
Auch eine Anlage mit Volleinspeisung lässt sich mit Speicher betreiben, sie wechselt dann zur Teileinspeisung. Den Wechsel teilen Sie dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr in Textform mit (§ 48 Abs. 2a EEG). Wer ab Januar selbst verbrauchen will, schickt die Mitteilung deshalb spätestens im November.