Größe, Einspeisung und Direktvermarktung
Bis 100 kW installierter Leistung bekommt eine Anlage für eingespeisten Strom die feste Einspeisevergütung, darüber muss der Strom direkt vermarktet werden (§ 21 Abs. 1 EEG). Für die Planung einer Gewerbeanlage ist diese Grenze deshalb eine der wichtigsten Zahlen.
| Anlagengröße |
Eingespeister Strom, Teileinspeisung / Volleinspeisung |
Fundstelle |
| bis 10 kW |
7,70 / 12,22 ct/kWh |
Bundesnetzagentur |
| Anteil über 10 bis 40 kW |
6,66 / 10,24 ct/kWh |
Bundesnetzagentur |
| Anteil über 40 bis 100 kW |
5,44 / 10,24 ct/kWh |
Bundesnetzagentur |
| über 100 kW |
Direktvermarktung, Ausfallvergütung höchstens drei Monate am Stück und sechs Monate im Jahr |
§ 21 Abs. 1 EEG |
Werte der Bundesnetzagentur für Gebäudeanlagen, die zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.12.2026 in Betrieb gehen, Abruf am 12.10.2026. Bei Anlagen über 10 kW wird die Vergütung anteilig nach den Leistungsstufen berechnet (§ 23c EEG).
In der Direktvermarktung verkauft ein Händler den Strom an der Börse, und der Netzbetreiber zahlt eine Marktprämie, die den Erlös bis zum gesetzlich anzulegenden Wert aufstockt. Große Dachanlagen über 750 kW nehmen an Ausschreibungen teil, 2024 lag der mittlere Zuschlagswert dort bei 8,97 ct/kWh (Fraunhofer ISE, Stand 14.07.2026).
Für Anlagen dieser Größe gelten zwei weitere Regeln aus dem EEG. Anlagen von 25 bis unter 100 kW müssen vom Netzbetreiber ferngesteuert werden können. Wer für sie Einspeisevergütung bezieht, darf am Netzanschluss außerdem höchstens 60 % der Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG). Bei Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gehen, sinkt der Anspruch in Zeiten negativer Börsenpreise auf null, so regelt es § 51 EEG seit dem Solarspitzengesetz. Unter 100 kW gilt das erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Smart Meter eingebaut wird. Den Eigenverbrauch berührt beides nicht, und deshalb planen wir Gewerbeanlagen zuerst nach dem Verbrauch am Tag.
Laut Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Stand Oktober 2026) sollen Anlagen, die ab dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, keine Einspeisevergütung mehr erhalten und ihren Strom grundsätzlich direkt vermarkten. Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 soll das bisherige Recht weiter gelten.