Mieterstrom heißt, dass der Betreiber einer Solaranlage den Strom vom Dach ohne Umweg über das öffentliche Netz an die Mietparteien im selben Haus oder Quartier verkauft. Für jede so gelieferte Kilowattstunde gibt es den Mieterstromzuschlag, bei Inbetriebnahme ab 01.08.2026 bis 10 kW 2,51 ct, für größere Anlagen gestaffelt weniger (Bundesnetzagentur). Im Gegenzug begrenzt § 42a EnWG den Preis auf 90 % des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet, gerechnet für Mieterstrom und Zusatzstrom zusammen.
In Frankfurt am Main betrifft das viele Häuser, denn 87,6 % der 399.390 Wohnungen liegen hier in Mehrfamilienhäusern (Stadt Frankfurt, Datenstand 2020). Neben dem Mieterstrom gibt es seit Mai 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG und seit Juni 2026 Energy Sharing nach § 42c EnWG. Welcher Weg zu einem Haus passt, hängt vor allem davon ab, ob der Betreiber die Mietparteien voll mit Strom versorgen will. Den Zuschlag gibt es nur beim Mieterstrom, und der verlangt die volle Versorgung.
Wie wir eine Anlage auf einem Mehrfamilienhaus planen und mit Eigentümern oder Eigentümergemeinschaft abstimmen, beschreiben wir bei der Photovoltaik für Mehrfamilienhäuser. Für den Stromverkauf an die Mietparteien gelten eigene Regeln aus dem Energiewirtschaftsgesetz und dem EEG.

