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Mieterstrom in Frankfurt am Main: Zuschlag, Preisgrenze und Vertrag

Mit Mieterstrom verkaufen Sie als Vermieter in Frankfurt am Main Solarstrom vom eigenen Dach an Ihre Mietparteien. Für neue Anlagen gibt es dafür bis zu 2,51 Cent Zuschlag je Kilowattstunde.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-frankfurt-am-main.de

Mieterstrom heißt, dass der Betreiber einer Solaranlage den Strom vom Dach ohne Umweg über das öffentliche Netz an die Mietparteien im selben Haus oder Quartier verkauft. Für jede so gelieferte Kilowattstunde gibt es den Mieterstromzuschlag, bei Inbetriebnahme ab 01.08.2026 bis 10 kW 2,51 ct, für größere Anlagen gestaffelt weniger (Bundesnetzagentur). Im Gegenzug begrenzt § 42a EnWG den Preis auf 90 % des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet, gerechnet für Mieterstrom und Zusatzstrom zusammen.

In Frankfurt am Main betrifft das viele Häuser, denn 87,6 % der 399.390 Wohnungen liegen hier in Mehrfamilienhäusern (Stadt Frankfurt, Datenstand 2020). Neben dem Mieterstrom gibt es seit Mai 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG und seit Juni 2026 Energy Sharing nach § 42c EnWG. Welcher Weg zu einem Haus passt, hängt vor allem davon ab, ob der Betreiber die Mietparteien voll mit Strom versorgen will. Den Zuschlag gibt es nur beim Mieterstrom, und der verlangt die volle Versorgung.

Wie wir eine Anlage auf einem Mehrfamilienhaus planen und mit Eigentümern oder Eigentümergemeinschaft abstimmen, beschreiben wir bei der Photovoltaik für Mehrfamilienhäuser. Für den Stromverkauf an die Mietparteien gelten eigene Regeln aus dem Energiewirtschaftsgesetz und dem EEG.

Was gilt als Mieterstrom?

Mieterstrom ist Solarstrom, der im Gebäude oder in dessen Umfeld erzeugt und dort ohne Netzdurchleitung verbraucht wird. Die Voraussetzungen für den Zuschlag stehen in § 21 Abs. 3 EEG.

  • Die Anlage ist auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage wie einer Garage angebracht.
  • Der Strom geht an Letztverbraucher im selben Gebäude oder im selben Quartier.
  • Er fließt dabei nicht durch das öffentliche Netz.
  • Bei Wohngebäuden dienen mindestens 40 % der Fläche dem Wohnen.

Auch ein reines Nichtwohngebäude kommt in Frage, etwa ein Bürohaus mit mehreren Mietern. Zwischen verbundenen Unternehmen gibt es dort aber keinen Zuschlag. Für Strom, der zuerst in einen Batteriespeicher geht und erst später verbraucht wird, fällt ebenfalls kein Zuschlag an.

Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag?

Der Zuschlag hängt von der Größe der Anlage und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Für Anlagen, die ab dem 01.08.2026 in Betrieb gehen, gelten diese Sätze:

Anlagengröße Zuschlag je kWh, Inbetriebnahme ab 01.08.2026
bis 10 kW 2,51 ct
bis 40 kW 2,33 ct
bis 1.000 kW 1,57 ct

Quelle: Bundesnetzagentur, Sätze nach EEG, abgerufen 12.10.2026.

Strom, den das Haus nicht verbraucht, geht ins Netz und wird wie bei jeder anderen Anlage mit der Einspeisevergütung bezahlt. Bis 10 kW sind das 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und Inbetriebnahme bis 31.12.2026. Die Sätze im Einzelnen und die Regeln bei negativen Börsenpreisen erklärt der Ratgeber zur Einspeisevergütung 2026.

Laut Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Stand Oktober 2026) bleibt der Mieterstromzuschlag erhalten und sinkt weiter alle sechs Monate um 1 %. Für die Einspeisevergütung sieht derselbe Entwurf dagegen vor, sie für neue Anlagen ab dem 01.01.2027 abzuschaffen.

Was dürfen Mieter für Mieterstrom höchstens zahlen?

Mieterstrom und Zusatzstrom dürfen zusammen höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs kosten, der im Netzgebiet gilt. So steht es in § 42a Abs. 4 EnWG, gerechnet auf Basis von Grund- und Arbeitspreis.

Liegt ein Vertrag darüber, wird der Preis auf diese Grenze herabgesetzt. Den Gesetzestext finden Sie unter § 42a EnWG bei gesetze-im-internet.de.

Im Frankfurter Stromnetz der NRM ist Bezugsgröße der Grundversorgungstarif „Strom Classic“ der Mainova. Laut Preisblatt, abgerufen am 12.10.2026, kostet er 38,78 ct/kWh und 91,49 € Grundpreis im Jahr, jeweils brutto mit 19 % Umsatzsteuer. Das Blatt nennt als Beginn den 01.01.2026, die Tarifseite den 15.09.2026, und deshalb prüfen wir den Stand vor jedem Mieterstromvertrag neu.

Im Frankfurter Westen betreibt die Syna das Stromnetz, und dort kann ein anderer Grundversorger zuständig sein. Für Häuser in diesem Netzgebiet rechnen wir mit dessen Tarif.

Luftbild einer Gewerbehalle, deren Flachdach fast vollständig mit Solarmodulen belegt ist

Beispiel: Preisgrenze für ein Mehrfamilienhaus im Nordend

Beispiel. Ein Mehrfamilienhaus im Nordend bekommt eine Solaranlage mit 10 kWp auf das Süddach, Inbetriebnahme im Herbst 2026. Der Eigentümer will den Mietparteien Mieterstrom anbieten und fragt, welcher Preis zulässig ist.

Je Kilowattstunde Wert Grundlage
Grundversorgung Mainova, Arbeitspreis brutto 38,78 ct Preisblatt, abgerufen 12.10.2026
Mieterstrom-Arbeitspreis bei 90 % der Grundversorgung, brutto 34,90 ct 90 % von 38,78 ct, § 42a Abs. 4 EnWG
Mieterstromzuschlag bis 10 kW 2,51 ct Bundesnetzagentur, ab 01.08.2026
Einspeisevergütung bis 10 kW, Teileinspeisung 7,70 ct Bundesnetzagentur, bis 31.12.2026

Quelle: Mainova-Preisblatt Strom Classic, Bundesnetzagentur; eigene Rechnung, Stand 10/2026.

Setzt der Eigentümer Arbeitspreis und Grundpreis jeweils auf höchstens 90 % der Mainova-Werte, hält sein Tarif die Grenze bei jedem Verbrauch ein. Beim Grundpreis sind das höchstens 90 % der 91,49 € im Jahr. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die eine Mietpartei verbraucht, stehen damit bis zu 34,90 ct Verkaufspreis brutto und 2,51 ct Zuschlag gegen 7,70 ct, die dieselbe Kilowattstunde im Netz bringen würde.

Davon gehen die Kosten ab, die nur beim Mieterstrom entstehen, also Messung, Abrechnung und der Reststrom für Abend, Nacht und Winter. Wie viel Solarstrom im Haus bleibt, hängt von der Zahl der Wohnungen und vom Tagesablauf der Mietparteien ab. Auf einem Süddach mit 35° Neigung erzeugt jedes kWp in Frankfurt nach PVGIS, dem Rechenwerkzeug der EU-Kommission, rund 1.080 kWh im Jahr. Den Anteil davon, der im Haus verbraucht wird, rechnen wir mit den Verbrauchsdaten des Hauses.

Was kostet es bei Ihnen?

Die Zahlen oben sind Richtwerte. Was es bei Ihnen kostet, sagen wir Ihnen nach einem kurzen Gespräch.

Welche Regeln gelten für den Mieterstromvertrag?

Der Mieterstromvertrag ist ein eigener Stromliefervertrag neben dem Mietvertrag. Das Gesetz schützt die Mietparteien darin mit drei Vorgaben aus § 42a EnWG.

  • Er darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein, jede Mietpartei entscheidet also frei (Abs. 2).
  • Er muss die volle Versorgung vorsehen, also auch Strom für die Zeiten, in denen die Anlage nichts liefert (Abs. 2).
  • Er bindet Verbraucher höchstens zwei Jahre, die Kündigungsfrist beträgt höchstens einen Monat, und er endet mit der Rückgabe der Wohnung (Abs. 3).

Mit dem Vertrag wird der Vermieter zum Stromlieferanten seiner Mietparteien. Abrechnung und Einkauf des Reststroms kann er selbst übernehmen oder einem Dienstleister übertragen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG

Bei der Gebäudeversorgung liefert der Betreiber nur den Solarstrom vom Dach, den Reststrom bezieht jede Mietpartei weiter von ihrem eigenen Versorger. Eingeführt wurde dieser Weg mit dem Solarpaket I, das am 16.05.2024 in Kraft trat.

Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag mit einem Aufteilungsschlüssel, der festlegt, welcher Anteil des Solarstroms auf welche Wohnung entfällt. Gemessen wird viertelstündlich, damit sich der Anteil jeder Wohnung genau zuordnen lässt. Den Mieterstromzuschlag gibt es für diesen Weg nicht, dafür entfällt die Pflicht zur vollen Versorgung.

Mieterstrom Gebäudeversorgung
Rechtsgrundlage § 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG § 42b EnWG
Reststrom liefert der Betreiber mit bezieht jede Mietpartei selbst
Zuschlag je kWh 2,51 / 2,33 / 1,57 ct nach Anlagengröße keiner
Preis höchstens 90 % der Grundversorgung im Gebäudestromnutzungsvertrag vereinbart
Vertrag Mieterstromvertrag, höchstens zwei Jahre bindend Gebäudestromnutzungsvertrag mit Aufteilungsschlüssel

Quelle: § 42a und § 42b EnWG, § 21 Abs. 3 EEG, Bundesnetzagentur; Stand 10/2026.

Energy Sharing nach § 42c EnWG seit Juni 2026

Seit dem 01.06.2026 dürfen Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen Solarstrom auch über das öffentliche Netz miteinander teilen. Das geht zunächst innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers, ab dem 01.06.2028 auch im direkt angrenzenden Gebiet.

Den Mieterstromzuschlag gibt es für Strom, der über das Netz geteilt wird, nicht, weil der Zuschlag eine Lieferung ohne Netzdurchleitung voraussetzt. Für den Nachbarn ohne eigenes Dach oder für eine Werkstatt in derselben Straße ist Energy Sharing trotzdem ein Weg, Solarstrom aus der Nähe zu beziehen. In weiten Teilen von Frankfurt ist die NRM der Verteilnetzbetreiber, und wie sie die Abwicklung organisiert, fragen wir für jedes Vorhaben an.

Messung, Zähler und Fernsteuerung im Haus

Für Mieterstrom und Gebäudeversorgung braucht das Haus ein Messkonzept, das festlegt, welcher Zähler welchen Strom erfasst. Die NRM stellt dafür eigene Vorlagen bereit (Stand 28.07.2026), und wir stimmen das Konzept vor der Montage mit ihr ab.

Anlagen mit mehr als 7 kW bekommen ohnehin ein intelligentes Messsystem, so schreibt es § 29 MsbG vor. Anlagen von 25 bis unter 100 kW, die den Mieterstromzuschlag erhalten, muss der Netzbetreiber fernsteuern können. Am Netzanschluss speisen sie höchstens 60 % ihrer Leistung ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG). Bei einem großen Dach planen wir das von Anfang an mit, damit Wechselrichter und Steuerung dazu passen.

Förderung, Kredit und Steuer für die Anlage

Wie wir ein Mieterstromvorhaben in Frankfurt vorbereiten

Wir beginnen mit dem Dach und den Verbrauchsdaten des Hauses, weil daraus folgt, wie viel Solarstrom im Haus bleibt. Danach stellen wir Mieterstrom, Gebäudeversorgung und reine Einspeisung nebeneinander, mit dem Grundversorgungstarif Ihres Netzgebiets als Grenze für den Preis.

Steht das Modell fest, melden wir die Anlage bei der NRM an, stimmen das Messkonzept ab und tragen die Anlage nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister ein. Wie Netzantrag und Registereintrag zusammenhängen, zeigt der Ratgeber Photovoltaik anmelden. Für Häuser in Nordend, Bornheim und Ostend, wo fast alle Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegen, haben wir die örtlichen Regeln bei der Photovoltaik in Nordend, Bornheim und Ostend zusammengestellt.

Mietparteien, die ohne den Vermieter etwas tun wollen, können mit einem Steckersolargerät anfangen. Nach § 554 BGB dürfen sie dafür die Erlaubnis des Vermieters verlangen, und was in Frankfurt dabei gilt, steht im Ratgeber zum Balkonkraftwerk.

Mieterstrom für Ihr Haus durchrechnen

Für eine erste Einschätzung brauchen wir die Zahl der Wohnungen, ein Foto vom Dach und, wenn Sie sie haben, die Stromverbräuche der letzten Jahre. Diese Angaben können Sie an kontakt@photovoltaik-frankfurt-am-main.de schicken. Über das Formular können Sie das Haus kurz beschreiben, und wir melden uns mit einem Vorschlag, welcher der drei Wege für Ihr Dach in Frage kommt.

Häufige Fragen

Was bekomme ich als Vermieter für Mieterstrom zusätzlich zum Verkaufspreis?

Für jede Kilowattstunde, die Ihre Mietparteien direkt aus der Anlage verbrauchen, gibt es den Mieterstromzuschlag. Bei Inbetriebnahme ab 01.08.2026 sind das bis 10 kW 2,51 ct, bis 40 kW 2,33 ct und bis 1.000 kW 1,57 ct je kWh.

Müssen alle Mieter im Haus mitmachen?

Nein, denn der Mieterstromvertrag darf nach § 42a EnWG nicht Teil des Mietvertrags sein, und jede Mietpartei entscheidet selbst. Wer nicht mitmacht, behält seinen bisherigen Stromversorger, und die Anlage speist den Strom, der im Haus nicht gebraucht wird, ins Netz ein.

Wie teuer darf ich den Strom an meine Mieter verkaufen?

Mieterstrom und Zusatzstrom dürfen zusammen höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet kosten, gerechnet mit Grund- und Arbeitspreis. Im Frankfurter Netz der NRM ist das der Tarif Strom Classic der Mainova, laut Preisblatt 38,78 ct/kWh und 91,49 € Grundpreis im Jahr.

Was passiert mit dem Strom für meine Mieter, wenn die Sonne nicht scheint?

Beim Mieterstrom muss Ihr Vertrag die volle Versorgung vorsehen, Sie liefern also auch den Reststrom aus dem Netz mit. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist das anders, dort bezieht jede Mietpartei den Reststrom weiter von ihrem eigenen Versorger.

Gibt es den Mieterstromzuschlag auch für Strom aus dem Batteriespeicher?

Nein, für Strom, der zuerst in einen Speicher geht, gibt es nach § 21 Abs. 3 EEG keinen Mieterstromzuschlag. Ein Speicher kann trotzdem helfen, mehr Solarstrom im Haus zu nutzen, der Zuschlag fällt dann aber nur auf den direkt verbrauchten Teil an.

Geht Mieterstrom auch in einem Haus mit Laden oder Praxis im Erdgeschoss?

Ja, als Wohngebäude im Sinne der Regel gilt ein Haus, wenn mindestens 40 % seiner Fläche dem Wohnen dienen. Auch reine Nichtwohngebäude können Mieterstrom bekommen, nur zwischen verbundenen Unternehmen gibt es dort keinen Zuschlag.

Wie lange ist ein Mieter an den Mieterstromvertrag gebunden?

Höchstens zwei Jahre, und die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten (§ 42a Abs. 3 EnWG). Zieht die Mietpartei aus, endet der Vertrag mit der Rückgabe der Wohnung, ohne dass sie ihn eigens kündigen muss.

Kann ich Solarstrom auch an den Nachbarn im Haus nebenan verkaufen?

Mieterstrom erlaubt die Lieferung im selben Quartier, solange der Strom nicht durch das öffentliche Netz fließt. Für die Weitergabe über das Netz gibt es seit dem 01.06.2026 Energy Sharing nach § 42c EnWG, innerhalb des Gebiets desselben Verteilnetzbetreibers.

Darf ich die Kosten der Solaranlage auf die Miete umlegen, wenn ich den Klimabonus nutze?

Nein, nach den Förderbedingungen der Stadt Frankfurt darf eine geförderte Investition nicht zu einer Mieterhöhung führen. Der Klimabonus gibt für die Solaranlage 20 % der förderfähigen Kosten, und beantragt wird er vor dem Auftrag.

Gibt es den Mieterstromzuschlag auch nach 2026 noch?

Laut Regierungsentwurf zum EEG 2027 bleibt der Mieterstromzuschlag erhalten und sinkt weiter halbjährlich um 1 % (Stand Oktober 2026). Beschlossen ist der Entwurf noch nicht, und den Satz für Ihre Anlage legt das Datum der Inbetriebnahme fest.

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