Auf 14.574 Wohngebäude kamen in Offenbach Ende 2021 genau 62.978 Wohnungen, und daran lässt sich ablesen, dass Häuser mit mehreren Wohnungen den Bestand prägen. Im Mittel war eine Offenbacher Wohnung 74,2 m² groß (Statistischer Vierteljahresbericht 4/2024 der Stadt).
Über ein Dach entscheidet in Offenbach deshalb häufig eine Gemeinschaft von Eigentümern, die sich in der Versammlung einigen muss. Daneben unterscheiden wir zwei weitere Fälle, nämlich das Haus in einem geschützten Ensemble und das Einfamilien- oder Reihenhaus außerhalb davon.
Mehrfamilienhaus mit Eigentümergemeinschaft
Gehört das Dach einer Eigentümergemeinschaft, beginnt das Vorhaben mit einem Beschluss in der Eigentümerversammlung. Für die Versammlung liefern wir einen Plan mit Modulfläche, Leistung und Kosten, über den die Gemeinschaft abstimmen kann. Den Strom kann sie über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG an die Wohnungen weitergeben, mit einem Aufteilungsschlüssel und viertelstündlicher Messung.
Bei der Einkommensteuer zählt jede Wohnung für sich, denn steuerfrei sind Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Person (§ 3 Nr. 72 EStG). Mit kWp ist dabei die Spitzenleistung der Module unter Normbedingungen gemeint. Was die Gemeinschaft vor dem Beschluss klären sollte, beschreibt die Seite zur Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus, und die Lieferung an Mieter erklärt der Ratgeber zum Mieterstrom.
Haus in einem geschützten Ensemble
Am Anlagenring, in der Südlichen und der Östlichen Stadterweiterung und in der Gartenstadt am Buchrainweg stehen viele Häuser, die zu einer Gesamtanlage gehören. Geschützt ist dort das Ensemble als Ganzes, also auch ein Haus, das selbst kein Einzeldenkmal ist (§ 2 Abs. 3 HDSchG). Für Ihre Solaranlage bedeutet das, dass die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde vorliegen muss, bevor montiert wird.
Einfamilien- oder Reihenhaus außerhalb der Ensembles
Steht Ihr Haus außerhalb der Gesamtanlagen und ist es auch kein Kulturdenkmal, braucht die Anlage auf dem Dach keine Genehmigung. Die Hessische Bauordnung stellt Solaranlagen auf Dächern und Außenwänden frei, mit Ausnahme der Hochhäuser (Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 3.9.1). Bei Reihen- und Doppelhäusern prüfen wir zusätzlich den Abstand zur Brandwand, den § 35 Abs. 5 HBO je nach Gebäudeklasse unterschiedlich regelt.