In Dornbusch und Eschersheim gelten für mehrere Siedlungen Erhaltungssatzungen, und in der Nordweststadt fällt die Denkmalfrage für die Wohnhäuser weg. Welche Regel für Ihr Haus gilt, entscheidet die Adresse.
Dornbusch
Die Dornbusch-Siedlung, die Albert-Schweitzer-Siedlung von 1950 bis 1956 und die Villenkolonie „Gartenstadt Frankfurt“ von 1910 bis 1914 stehen im Denkmalverzeichnis des Landes. Ob Ihr Haus dort als Teil einer Gesamtanlage geschützt ist, prüfen wir an der Hausnummer. Für die Dornbusch-Siedlung gilt außerdem eine Erhaltungssatzung in der Fassung vom 13.04.1999, die Gestalt und Bevölkerungsstruktur zugleich schützt.
Eschersheim
In Eschersheim ist keine Gesamtanlage verzeichnet, wohl aber 45 Einzelkulturdenkmäler, davon 34 Einträge in der Siedlung Am Lindenbaum mit den Straßen Am Lindenbaum, Hinter den Ulmen und Nußzeil. Dazu kommen Erhaltungssatzungen für die Siedlung Alt-Eschersheim, die Anne-Frank-Siedlung und das Dichterviertel aus dem Jahr 1990 sowie eine für Eschersheim vom 29.08.1995. In solchen Gebieten ist eine Solaranlage nach § 172 BauGB genehmigungspflichtig, auch wenn sie nach der Bauordnung ohne Baugenehmigung auskäme, und die Bauaufsicht verlangt stadtgestalterische Mindestanforderungen.
Nordweststadt und Mittlerer Norden
Die Wohnbebauung der Nordweststadt ist nach DenkXweb keine Gesamtanlage, einzeln geschützt sind dort nur Gemeindezentren wie Cantate Domino und St. Sebastian. Die Großsiedlung ist kein eigener statistischer Stadtteil, ihre Häuser zählen in der Statistik zu den umliegenden Stadtteilen wie Heddernheim und Niederursel. Steht eine Anlage dort auf einem Hochhaus, braucht sie in Hessen immer einen Bauantrag.
Der Rahmenplan Mittlerer Norden des Stadtplanungsamts umfasst rund 1.000 ha in Ginnheim, Dornbusch, Eckenheim und Preungesheim, mit mehreren Zeilenbaugebieten der 1950er bis 1970er Jahre in überwiegend einheitlichem Eigentum. Ziel der Stadt ist dort die Nachverdichtung, und wer eine Aufstockung erwägt, plant die Solaranlage besser gleich für das neue Dach. Ein neues Flachdach bis 20° Neigung muss nach der Freiraumsatzung begrünt werden, Module darauf sind ausdrücklich zulässig.
Für den Strom vom Dach eines Mehrfamilienhauses gibt es zwei Wege. Bei der Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG teilen die Parteien den Solarstrom nach einem vereinbarten Schlüssel, und den Reststrom beziehen sie weiter von ihrem eigenen Versorger. Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG liefert der Betreiber den gesamten Strom und bekommt dafür je nach Größe 2,51 oder 2,33 ct je kWh Zuschlag. Einzelheiten stehen auf den Seiten zum Mieterstrom und zur Solaranlage für das Mehrfamilienhaus.