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Solaranlagen, Speicher, Wallbox

Photovoltaik und Steuer: was für Solaranlagen in Frankfurt gilt

Für eine Solaranlage auf einem Wohnhaus in Frankfurt am Main zahlen Sie beim Kauf keine Umsatzsteuer. Bis 30 kWp je Wohnung sind auch die Einnahmen steuerfrei.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-frankfurt-am-main.de

Wer in Frankfurt am Main eine Solaranlage auf sein Wohnhaus setzt, bekommt Module, Speicher und Montage mit 0 % Umsatzsteuer berechnet (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Einnahmen aus der Einspeisung und der Wert des selbst verbrauchten Stroms sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Das gilt bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Person, gemessen an der Bruttoleistung im Marktstammdatenregister.

Eine Gewinnermittlung fürs Finanzamt entfällt damit für die meisten Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern. Für Anlagen auf Gewerbedächern und für Anlagen über diesen Grenzen gelten eigene Regeln, vor allem bei der Abschreibung.

Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf der Anlage

Lieferung und Installation von Modulen, wesentlichen Komponenten und Speichern werden mit 0 % Umsatzsteuer berechnet, wenn die Anlage auf oder in der Nähe einer Wohnung steht. Bei einer Bruttoleistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

So steht es in § 12 Abs. 3 UStG. Begünstigt sind Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“. Die 30 kWp begründen dabei nur eine Vermutung. Auch eine größere Anlage auf einem Mehrfamilienhaus kann mit 0 % abgerechnet werden, nur muss die Lage dann im Zweifel belegt werden.

Für private Anlagen bis 30 kWp ist der Bruttopreis gleich dem Nettopreis, und eine Vorsteuer, die man sich vom Finanzamt zurückholen müsste, fällt beim Kauf nicht an. Welche Komponenten im Einzelnen als wesentlich gelten, regeln die BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und vom 30.11.2023.

Position im Angebot Umsatzsteuer Grundlage
Module und die für den Betrieb wesentlichen Komponenten 0 % § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG, Liste der Komponenten im BMF-Schreiben vom 27.02.2023
Batteriespeicher, auch nachgerüstet 0 % § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG nennt die Speicher ausdrücklich
Montage und Installation 0 % § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG
Wallbox nicht begünstigt, laut photovoltaik.info 19 % Verbraucherzentrale NRW, photovoltaik.info (Stand 24.11.2025)
Anlage auf einem reinen Gewerbedach netto zuzüglich Umsatzsteuer § 12 Abs. 3 UStG

Wir rechnen die Anlage für ein Wohnhaus deshalb ohne Umsatzsteuer ab und führen die Wallbox mit eigenem Steuersatz getrennt auf. Woran Sie das in einem fremden Angebot erkennen, zeigt die Liste unter Photovoltaik-Angebot prüfen. Für einen Speicher, der an eine bestehende Anlage kommt, gilt der Nullsteuersatz ebenso, mehr dazu unter Stromspeicher nachrüsten.

Einkommensteuer: steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 72 EStG die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude. Die Grenze liegt bei 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Einnahmen sind vor allem die Einspeisevergütung, eine Entnahme ist der Strom, den Sie selbst verbrauchen. Nebengebäude zählen nach dem Wortlaut des Gesetzes mit. Maßgeblich ist jeweils die Bruttoleistung, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist.

Liegen nur solche steuerfreien Einkünfte vor, ist keine Gewinnermittlung nötig. Außerdem ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht anzuwenden. Nach der üblichen Lesart wird eine freiberuflich tätige Personengesellschaft, die auf ihrem Bürogebäude eine begünstigte Anlage betreibt, dadurch nicht insgesamt gewerblich.

Was sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert hat

Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024. Die Grenze von 30 kWp gilt seitdem je Wohn- oder Gewerbeeinheit, auch in Häusern mit mehreren Wohnungen.

Die Anwendungsregel steht in § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG, das Gesetz stammt vom 02.12.2024. Laut Haufe lag die Grenze in Mehrparteiengebäuden vorher bei 15 kWp je Einheit. Viele Ratgeber nennen diese alte Zahl noch, für neue Anlagen gilt sie nicht mehr.

Laut Haufe stellt die neue Fassung außerdem klar, dass es sich um eine Freigrenze handelt. Eine Freigrenze wirkt anders als ein Freibetrag, denn wird sie überschritten, entfällt die Befreiung ganz und nicht nur für den Teil darüber. Ein paar kWp zu viel auf dem Dach können sich deshalb auf die ganze Anlage auswirken.

Anlagen vor 2025 Anlagen ab 2025
Fassung von § 3 Nr. 72 EStG ältere Fassung Jahressteuergesetz 2024
Grenze je Einheit im Mehrparteienhaus 15 kWp (laut Haufe) 30 kWp
Grenze je Person 100 kWp 100 kWp
Art der Grenze – Freigrenze (laut Haufe)

Welche Grenze für welches Haus gilt

Die Grenze wächst mit der Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten im Gebäude, gedeckelt durch die 100 kWp je Person. Für die typischen Häuser in Frankfurt ergeben sich daraus diese Werte.

Gebäude Einheiten steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG bis Umsatzsteuer-Vermutung bis
Einfamilienhaus 1 Wohnung 30 kWp 30 kWp
Zweifamilienhaus 2 Wohnungen 60 kWp 30 kWp
Wohnhaus mit Laden im Erdgeschoss 1 Wohnung, 1 Gewerbeeinheit 60 kWp 30 kWp
Mehrfamilienhaus eines Eigentümers 6 Wohnungen rechnerisch 180 kWp, gedeckelt auf 100 kWp 30 kWp
zwei Einfamilienhäuser desselben Eigentümers je 1 Wohnung je 30 kWp, zusammen höchstens 100 kWp je Anlage 30 kWp

Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Die Vermutung bei der Umsatzsteuer gilt je Anlage; oberhalb davon bleibt es bei 0 %, wenn die Anlage auf oder bei einer Wohnung steht.

Beispiel. Auf einem Zweifamilienhaus in Frankfurt entsteht eine Anlage mit 20 kWp. Die Einnahmen sind steuerfrei, weil die Grenze bei zwei Wohnungen 60 kWp beträgt, und für die Umsatzsteuer greift die Vermutung, weil die Anlage unter 30 kWp bleibt. Kommen später 15 kWp dazu, bleiben die Einnahmen auch bei 35 kWp steuerfrei. Die Vermutung bei der Umsatzsteuer entfällt dann, an den 0 % ändert das auf einem Wohnhaus aber nichts.

Für Häuser mit vielen Wohnungen kommen Fragen zum Mieterstrom und zur Abrechnung im Haus dazu. Sie stehen auf der Seite Photovoltaik für Mehrfamilienhäuser.

Finanzamt: was Sie melden und was nicht

Für die Einkommensteuer braucht eine begünstigte Anlage keine Gewinnermittlung, also keine Einnahmenüberschussrechnung. Für das Finanzamt zählt dabei, was im Marktstammdatenregister steht, denn beide Grenzen beziehen sich auf die dort eingetragene Bruttoleistung.

Der Eintrag im Marktstammdatenregister ist binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme Pflicht (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Wir tragen die Anlage mit der richtigen Bruttoleistung ein und schicken Ihnen die Bestätigung zusammen mit Rechnung und Inbetriebsetzungsprotokoll. Diese Unterlagen sollten Sie aufheben, weil sie belegen, dass die Grenzen eingehalten sind.

Mit der Einspeisung verkaufen Sie Strom an den Netzbetreiber. Wie dieser Verkauf bei der Umsatzsteuer behandelt wird, hängt von Ihrer übrigen Tätigkeit ab und gehört zu den offenen Fragen weiter unten. Den Ablauf vom Netzbetreiber bis zum Register zeigt der Ratgeber Photovoltaik anmelden.

Unterlage Wozu Sie sie brauchen
Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer Nachweis für Anlage, Speicher und Montage
getrennte Rechnung oder Position für die Wallbox eigener Steuersatz
Bestätigung aus dem Marktstammdatenregister Bruttoleistung für beide Steuergrenzen
Inbetriebsetzungsprotokoll Datum der Inbetriebnahme, Leistung, Anlagendaten
Abnahmeprotokoll Beginn der Gewährleistung

Photovoltaik im Gewerbe: Abschreibung und Umsatzsteuer

Auch eine Gewerbeeinheit hat ihre Grenze von 30 kWp, darüber sind die Einnahmen steuerpflichtig und die Anlage wird abgeschrieben. Auf einem reinen Gewerbedach gilt außerdem kein Nullsteuersatz, die Preise verstehen sich dort netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Nach der amtlichen AfA-Tabelle haben Photovoltaikanlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, linear also 5 % im Jahr. Für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 erlaubt § 7 Abs. 2 EStG die degressive Abschreibung mit höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes. Bei 20 Jahren sind das 15 % vom Restbuchwert.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG lassen sich bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorher abziehen, höchstens 200.000 € je Betrieb und bei einem Gewinn bis 200.000 €. Dazu kommt eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren, wenn die Anlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Wie sich eine Anlage mit hoher Tageslast im Betrieb rechnet, steht auf der Seite Photovoltaik für Gewerbe.

Parkplatz mit Solardach über den Stellplätzen, darunter geparkte Autos

Erweiterung und zweite Anlage

Wird eine Anlage nach dem 31.12.2024 erweitert, gilt für sie die neue Fassung von § 3 Nr. 72 EStG. Bei der Einkommensteuer zählt die Leistung je Einheit nach der Erweiterung, bei der Umsatzsteuer die Bruttoleistung der ganzen Anlage.

Wer eine Anlage aus der Zeit vor 2025 erweitert, kommt damit unter die neue Regel. Wer dagegen über 30 kWp je Einheit wächst, verliert nach der Lesart als Freigrenze die Befreiung für die ganze Anlage. Vor einer Erweiterung lohnt deshalb ein Blick auf die Summe im Marktstammdatenregister, technische Fragen dazu stehen unter PV-Anlage erweitern.

Fragen, die im Einzelfall offen bleiben

Einige Fragen lassen sich nicht allgemein beantworten, weil sie von Ihrer übrigen Tätigkeit oder von der Auslegung im Einzelfall abhängen. Dazu gehören vor allem diese:

  • wie die Einspeisevergütung bei der Umsatzsteuer behandelt wird, wenn Sie schon ein Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit haben
  • ob das Gewerbeamt eine Anmeldung verlangt und ob Gewerbesteuer anfällt
  • wie eine Anlage über den Grenzen von 30 und 100 kWp zu versteuern ist
  • ob ein Carport als Nebengebäude zählt; bei der Umsatzsteuer reicht nach dem Gesetz die Nähe zur Wohnung, ob die Konstruktion selbst dazugehört, ist offen
  • wie Leistung und Einnahmen in einer Eigentümergemeinschaft auf die Beteiligten verteilt werden

Diese Punkte klärt im Einzelfall ein Steuerberater, dem Sie die Unterlagen aus der Tabelle zum Finanzamt mitbringen. Was sich beim Carport technisch und baurechtlich ergibt, steht im Ratgeber zum Solarcarport.

Rechnung, Register und Ihr nächster Schritt

Für die Steuer zählt am Ende, was auf Rechnung und Registerauszug steht, und beides bereiten wir für Ihre Anlage vor. Welche Größe auf Ihrem Haus innerhalb der Grenzen bleibt, klären wir mit Ihnen per Mail an kontakt@photovoltaik-frankfurt-am-main.de. Über das Formular können Sie uns Gebäude und Zahl der Wohnungen gleich mitschicken.

Häufige Fragen

Muss ich für meine Solaranlage auf dem Einfamilienhaus Steuern zahlen?

Bei einer Anlage bis 30 kWp in aller Regel nicht. Beim Kauf berechnet der Fachbetrieb 0 % Umsatzsteuer, und die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei.

Gilt der Nullsteuersatz auch für den Batteriespeicher?

Ja, § 12 Abs. 3 UStG nennt die Speicher ausdrücklich, und zwar bei der Lieferung wie bei der Installation. Das gilt auch, wenn der Speicher später an eine bestehende Anlage kommt.

Und was ist mit der Wallbox?

Die Wallbox fällt nicht unter den Nullsteuersatz, auch wenn sie im selben Auftrag mit der Solaranlage kommt. Laut photovoltaik.info werden 19 % Umsatzsteuer fällig, deshalb steht sie im Angebot als eigene Position.

Wir haben ein Zweifamilienhaus, wie groß darf die Anlage sein, damit die Einnahmen steuerfrei bleiben?

Für Anlagen ab 2025 gelten 30 kWp je Wohnung, bei zwei Wohnungen also 60 kWp, solange Sie insgesamt nicht über 100 kWp kommen. Für die Umsatzsteuer gilt die Vermutung allerdings nur bis 30 kWp für die ganze Anlage.

Muss ich für die Solaranlage ein Gewerbe anmelden?

Für die Einkommensteuer spielt das bei einer begünstigten Anlage keine Rolle, weil die Einnahmen steuerfrei sind und keine Gewinnermittlung nötig ist. Ob das Gewerbeamt eine Anmeldung erwartet, ist eine eigene Frage, die Sie vor der Inbetriebnahme dort klären können.

Was ändert sich steuerlich, wenn ich die Anlage später erweitere?

Für die Einkommensteuer zählt die Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit nach der Erweiterung, für die Umsatzsteuer die Bruttoleistung der ganzen Anlage im Marktstammdatenregister. Wer über 30 kWp kommt, verliert die Vermutung bei der Umsatzsteuer, steht die Anlage aber weiter auf einem Wohnhaus, bleibt es bei 0 %.

Gilt die Steuerfreiheit auch für meine Anlage von 2023?

Für Anlagen, die vor 2025 angeschafft oder in Betrieb genommen wurden, gilt die ältere Fassung von § 3 Nr. 72 EStG. Laut Haufe lag die Grenze in Häusern mit mehreren Wohnungen dort bei 15 kWp je Einheit.

Was muss ich dem Finanzamt melden?

Für die Einkommensteuer braucht eine begünstigte Anlage keine Gewinnermittlung, also auch keine Einnahmenüberschussrechnung. Wie der verkaufte Strom bei der Umsatzsteuer behandelt wird, hängt von Ihrer übrigen Tätigkeit ab und ist im Einzelfall zu klären.

Kann ich die Solaranlage abschreiben?

Eine Abschreibung gibt es nur, wenn die Einnahmen steuerpflichtig sind, etwa bei einer Gewerbeanlage über 30 kWp je Einheit. Dann gilt nach der amtlichen AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, und für Anschaffungen von Juli 2025 bis Ende 2027 ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Zählt eine Anlage auf dem Carport auch zum Wohnhaus?

Bei der Umsatzsteuer reicht es, wenn die Anlage in der Nähe der Wohnung steht, das spricht für den Carport am Haus. Ob der Carport für die Einkommensteuer als Nebengebäude gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

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